{"id":2241,"date":"2017-01-09T14:48:00","date_gmt":"2017-01-09T12:48:00","guid":{"rendered":"http:\/\/kunde.meis-design.de\/herausgabe-von-dokumenten-beim-ausscheiden-aus-dem-betrieb\/"},"modified":"2017-01-09T14:48:00","modified_gmt":"2017-01-09T12:48:00","slug":"herausgabe-von-dokumenten-beim-ausscheiden-aus-dem-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kunde.meis-design.de\/en\/herausgabe-von-dokumenten-beim-ausscheiden-aus-dem-betrieb\/","title":{"rendered":"Herausgabe von Dokumenten beim \u201eAusscheiden\u201c aus dem Betrieb"},"content":{"rendered":"<p>Als Arbeitnehmer wird man w\u00e4hrend der Arbeitszeit regelm\u00e4\u00dfig mit geheimen Gesch\u00e4ftsdokumenten des Unternehmens konfrontiert. Wie ist die Sachlage jedoch nach einer K\u00fcndigung? Was geschieht mit den Arbeitsunterlagen? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in ihrem Urteil vom 01.09.2016 hierzu entschieden (5 Sa 139\/16), dass Arbeitnehmer nach ihrer K\u00fcndigung verpflichtet sind, s\u00e4mtliche Dokumente herauszugeben, die die Arbeit betreffen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte arbeitete ab dem 01.09.2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Vertriebsleiterin f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich \u201eAbpackgesch\u00e4ft\u201c. Nach \u00a7 2 Abs. 5 des geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Beklagte dazu verpflichtet, beim Ausscheiden s\u00e4mtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an den Arbeitgeber herauszugeben. Ferner best\u00fcnde ein Anspruch auf Zur\u00fcckbehaltung f\u00fcr den Arbeitnehmer nicht.<\/p>\n<p>Am 20.04.2015 wurde die Beklagte fristlos gek\u00fcndigt, da sie vertraute Unternehmensdaten auf ein externes Speichermedium \u00fcbertragen hatte. Hierbei handelte sich insbesondere um das Kontaktverzeichnis aller Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen, die Kontrakt\u00fcbersicht, das hei\u00dft eine Zusammenfassung s\u00e4mtlicher Vertr\u00e4ge und zuletzt um das Warenwirtschaftssystem, woraus sich alle Warenein- und -ausg\u00e4nge entnehmen lassen.<\/p>\n<p>Gegen diese K\u00fcndigung erhob die Beklagte eine K\u00fcndigungsschutzklage, die jedoch in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Die Kl\u00e4gerin begehrte dagegen die Herausgabe der Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse und eine nachweisliche Vernichtung jener Daten. Des Weiteren solle die Beklagte Auskunft dar\u00fcber erteilen, wem sie die Daten \u00fcbermittelt hatte und gegebenenfalls Schadensersatz leisten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in dieser Angelegenheit \u00fcberwiegend zugunsten der Kl\u00e4gerin entschieden.<\/p>\n<p>Der Herausgabeanspruch ergibt sich zum einen aus \u00a7 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrages. Unter dem Begriff \u201eAusscheiden\u201c versteht hierbei man das tats\u00e4chliche Ausscheiden der Beklagten aus dem Betrieb. Mittels der fristlosen K\u00fcndigung ist die Beklagte aus dem Betrieb ausgeschieden. Hierbei ist auch unbeachtlich, dass die fristlose K\u00fcndigung zu dem Zeitpunkt noch nicht rechtskr\u00e4ftig war. Ferner kommt die Beklagte ihrer Erkl\u00e4rungslast nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht nach, indem sie behauptet, sie habe die Daten unbewusst mitkopiert. Dar\u00fcber hinaus muss der Arbeitnehmer die Unterlagen, die er w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt bekommen hat (\u00a7 667 Alt. 1 BGB) und die er durch einen Schriftverkehr mit Dritten erhalten hat (\u00a7 667 Alt. 2 BGB), nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowieso nach \u00a7 667 BGB herausgeben. Davon ausgenommen sind nur private Aufzeichnungen. Des Weiteren gibt es keine Grundlage, aufgrund derer sich die Beklagte auf das Zur\u00fcckbehaltungsrecht aus \u00a7 273 BGB an diesen Gesch\u00e4ftsunterlagen berufen k\u00f6nne. Auch steht der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zu, das hei\u00dft die Beklagte ist dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen nicht f\u00fcr Wettbewerbszwecke zu verwenden. Es ist der Beklagten nicht gestattet, die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenkundig zu machen, da sie nur einem bestimmten Personenkreis zug\u00e4nglich sind und die Kl\u00e4gerin auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besitzt. Allerdings ist die Beklagte nicht zu einer Ersatzpflicht verpflichtet, da die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen darlegen konnte, aus denen zuk\u00fcnftige materielle Sch\u00e4den resultieren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong><\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich somit sagen, dass Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, geheime Dokumente nach Ausscheiden aus dem Betrieb herauszugeben. Diese Pflicht ist noch deutlicher, wenn der Herausgabeanspruch von Unterlagen, Kopien, Aufzeichnungen usw. und der Ausschluss von Zur\u00fcckbehaltungsrechten ausdr\u00fccklich vereinbart worden ist, was in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig geschieht. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Daten, die in Form von USB-Sticks gespeichert werden. Die Entscheidung und die Konsequenz f\u00fcr die Mitarbeiterin zeigt, wie sensibel Arbeitnehmer mit dem Thema umgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Guido Wurll<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht, Rechtsanwalt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Arbeitnehmer wird man w\u00e4hrend der Arbeitszeit regelm\u00e4\u00dfig mit geheimen Gesch\u00e4ftsdokumenten des Unternehmens konfrontiert. Wie ist die Sachlage jedoch nach einer K\u00fcndigung? Was geschieht mit den Arbeitsunterlagen? 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